Frau S., eine bildungshungrige Verbraucherin wollte Ihr Allgemeinwissen erweitern und ging ein Vertragsverhältnis über ein kostenintensives Literaturwerk in Höhe von 2.807 Euro ein.
Ein paar Tage später reute Frau S. der Kauf und sie widerrief das Vertragsverhältnis, ohne einen Beleg für die Absendung des Widerrufes in der Hand zu haben. Der Verlag erklärte, da der Widerruf erst nach Ablauf der Widerrufsfrist eingegangen sei, kann der Vertragsauflösung nicht entsprochen werden.
Wie Joachim Geburtig von der Neuen Verbraucherzentrale erklärte, kommt es beim Widerruf auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufes und nicht auf den Eingang beim Unternehmer an. Da Frau S. das Datum der Absendung jedoch nicht nachweisen konnte, war die Anerkennung des Widerrufes gefährdet. Im Rahmen der Rechtsbesorgung durch die Verbraucherzentrale wurde dieses Problem gegenüber dem Anbieter gelöst und Frau S. blieben somit 2.807 Euro erspart. Nachfolgende Hinweise der Verbraucherzentrale zum Fristbeginn beim Widerruf sollten Sie beachten.
· Die Frist beginnt in der Regel mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Kaufen Sie Ware im Internet oder im Versandhandel, dann erst mit Erhalt der Ware.
· Wenn Sie keine Widerrufsbelehrung erhalten haben, beginnt auch keine Frist zu laufen.
· Wird in der Widerrufsbelehrung nur auf eine kostenpflichtige Telefonnummer als Ansprechpartner verwiesen oder ein Postfach angegeben, ist die Widerrufsbelehrung unwirksam und eine Frist hat nicht zu laufen begonnen.
· Auch durch Klammerzusätze wie z. B. (Datum des Poststempels) ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.
· Widerrufen Sie nachweislich, möglichst mit Einschreiben und Rückschein.
Gern beraten Sie die Verbraucherschützer des Landes, individuell zum Widerrufs- und Rücktrittsrecht.
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