Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09), dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.