Versicherungspflicht heißt auch Beitragspflicht (rückwirkend ab 01.04.2007)

Unabhängige Patientenberatung rät Betroffenen, sich umgehend bei ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse zu melden

Zum 01. April 2007 wurden bisher Nichtversicherte, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, kraft dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt im Klartext: Kraft Gesetzes besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle ehemals gesetzlich versicherten Verbraucher, egal ob von diesen gewußt oder gewollt.

Versicherungspflicht heißt aber auch Beitragspflicht! Auch wenn Betroffene sich bisher nicht bei ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse gemeldet haben, entsteht mit dem Krankenversicherungsschutz zum 01. April 2007 auch eine Pflicht zur Zahlung der monatlichen Beiträge. Seitens der Krankenkassen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, betroffene Verbraucher darüber zu informieren. Dies wäre angesichts fehlender Daten oftmals auch gar nicht möglich. Beitragsrechtlich werden die nunmehr Versicherungspflichtigen wie freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse behandelt. Zuständig ist die Krankenkasse bzw. deren Rechtsnachfolgerin, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Hier sind ggf. schon viele Jahre zurückliegende Mitgliedschaften oder Familienversicherungen zu beachten.

Die Unabhängige Patientenberatung rät Betroffenen, sich umgehend bei der zuständigen Kasse zu melden und das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige erst längere Zeit nach dem 01. April 2007, sind die seitdem entstandenen Beiträge rückwirkend nachzuzahlen. Es liegt deshalb im Interesse der Betroffenen selbst, umgehend ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Unkenntnis über diese Neuregelung oder auch eine bewußte Entscheidung gegen einen Krankenversicherungsschutz, befreien nicht von der Beitragspflicht.

Die Nichtzahlung von Beiträgen führt ab einer gewissen Höhe zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der Kasse. Dieses Ruhen erstreckt sich jedoch nicht auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Bei Bedürftigkeit der nunmehr Krankenversicherten übernimmt das Sozialamt die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. In Ausnahmefällen können die nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigt, gestundet oder es kann sogar von deren Erhebung abgesehen werden. Ehemals freiwillig Versicherte, die ihren Kranken-versicherungsschutz durch Nichtzahlung von Beiträgen in der Vergangenheit verloren haben, müssen damit rechnen, dass sogenannte „Altrückstände“ ebenfalls geltend gemacht werden. Hier ist die Verjährung zu prüfen, die Unabhängige Patientenberatung kann hierbei Rat und Hilfestellung leisten. Diese Rückstände aus der Vergangenheit führen jedoch nicht zum Ruhen des Leistungsanspruchs.