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Zukunft aus eigener Kraft: Leistungsgesetze des Landes auf dem Prüfstand
  • 5. August 2008   Artikel drucken
  • Das Landeskabinett beriet in seiner heutigen Sitzung über die Ergebnisse der Prüfung aller Leistungsgesetze des Landes und über die von Finanzministerin Keler vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau des strukturellen Defizits. Grundlagen hierfür waren ein Kabinettsbeschluss vom 18. März 2008 und der vom Landtag beschlossene Haushaltsplan des Jahres 2009, in dem eine durch Eingriffe in die Leistungsgesetze zu untersetzende globale Minderausgabe in Höhe von 6,5 Mio. Euro festgelegt worden war.
    Finanzpolitisches Ziel von Finanzministerin Sigrid Keler ist es, Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2020 zu einem starken und eigenständig lebensfähigen Bundesland zu entwickeln: “Voraussetzung dafür ist, dass wir die Weichen heute richtig stellen. Deshalb arbeitet die Landesregierung seit Langem an einer umfassenden Modernisierung unseres Landes. Unser Grundsatz dabei lautet: Wir können uns künftig nur noch dort mehr leisten als andere Bundesländer, wo für die nachhaltige Entwicklung Mecklenburg-Vorpommerns ein besonderer Schwerpunkt gesetzt werden muss. Dafür müssen in anderen Bereichen Abstriche gemacht werden. Neben der Stabilisierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen sind für uns vor allem Investitionen in Bildung und Forschung sowie eine gute Politik für Familien und Kinder wichtig. Für diese Schwerpunkte brauchen wir aber finanzielle Spielräume.”

    Das Kabinett einigte sich vor dem Hintergrund eines ausführlichen Ländervergleiches auf Eingriffe in die folgenden Gesetze, um die vereinbarten Einsparungsziele zu erreichen:

    Konsolidierungsvolumen (in TEUR)

    Bezeichnung (Landesgesetz)         2009           2010            2011            2012

    Schulgesetz – Schulen in
    freier Trägerschaft                         0,0                0,0           6.000,0        6.000,0

    Jagdgesetz                                     13,4             13,4             13,4             13,4

    Fischereigesetz                              16,4             16,4             16,4             16,4

    Landesblindengeldgesetz             8.700,0        8.200,0        8.200,0        8.200,0

    Staatshaftung                        Nicht bezifferbar

    Einsparvolumen gesamt              8.729,8          8.229,8        14.229,8    14.229,8

    Diese Reform- und Einsparungsvorschläge stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

    Landesblindengeldgesetz

    Im Rahmen der Überprüfung des Landesblindengeldes wurde insbesondere die Höhe der in den einzelnen Ländern gewährten Landesblindengelder verglichen. Der in Mecklenburg-Vorpommern für erwachsene Blinde geleistete monatliche Betrag in Höhe von 546,10 Euro liegt deutlich über dem Durchschnitt der anderen neuen Länder in Höhe von 292,25 Euro. Hochgradig sehbehinderte Menschen außerhalb von Einrichtungen erhalten derzeit in Mecklenburg-Vorpommern mit 136,53 Euro rd. zweieinhalb Mal so viel, wie die gleiche Personengruppe in Sachsen und mehr als drei Mal so viel wie die hochgradig Sehbehinderten in Sachsen-Anhalt. Demgegenüber erhält diese Personengruppe wie im Übrigen auch in acht westlichen Bundesländern in Brandenburg und Thüringen kein Blindengeld.

    Im Ergebnis soll zum 1. Januar 2009 eine Absenkung des Landesblindengeldes für erwachsene Blinde auf einen Betrag von 333,00 Euro monatlich erfolgen. Dies entspricht dem Betrag Sachsens für diesen Personenkreis. Die Zahlbeträge für minderjährige blinde Menschen bzw. für die Leistungen in Einrichtungen leiten sich wie bisher davon ab. Gleiches gilt für die Leistungen an hochgradig sehbehinderte Menschen außerhalb von Einrichtungen. Die Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen innerhalb von Einrichtungen werden auf dem bisherigen Niveau festgesetzt.

    Begleitend zur Absenkung des Landesblindengeldes soll ein Härtefonds zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehrbelastungen für Menschen mit Behinderungen mit einem jährlichen Volumen von 500.000 Euro eingerichtet werden.

    Schulgesetz Schulen in freier Trägerschaft

    Ein direkter Vergleich der Privatschulfinanzierung ist aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme nur schwer durchführbar. Tendenziell zeigt aber der Ländervergleich, dass Mecklenburg-Vorpommern überdurchschnittlich hohe Erstattungskosten an Schulen in freier Trägerschaft zahlt dies gilt vor allem für die Grundschulen. Daraus ergibt sich Handlungsbedarf.

    Der Reformvorschlag orientiert sich dabei an den Grundsätzen, die auch die Finanzierung der staatlichen Schulen prägen: Die Privatschulen sollen zukünftig, wie die staatlichen Schulen auch, eine Erstattung erhalten, die sich nicht mehr an der Zahl der Schulklassen, sondern an den Kosten pro Schüler orientiert. Während in der Vergangenheit der Regelfördersatz mit Ausnahme der privaten Förderschulen zwischen 60% und 85% lag, soll zukünftig ein einheitlicher Fördersatz von 85% gelten. Die privaten Förderschulen erhalten weiterhin eine 100%ige Kostenerstattung.

    Trotz dieser Vereinheitlichung des Regelsatzes auf hohem Niveau wird es für Schulen in freier Trägerschaft zu Einbußen kommen, weil nun eine hohe Anzahl von kleinen Klassen nicht mehr finanziell begünstigt wird. Die Schulen in freier Trägerschaft werden durch die schülerbezogene Mittelzuweisung den staatlichen Schulen gleichgestellt.

    Dieser Reformvorschlag führt also nicht nur zu einer Kostenanpassung an das durchschnittliche Niveau anderer Bundesländer, sondern auch zu einer größeren Gerechtigkeit bei der Finanzierung von Bildungsangeboten.

    Jagd- und Fischereigesetz

    Konkreter Gegenstand des Vergleiches war die Verwendung der Mittel aus der Jagd- und Fischereiabgabe. Es wurde hier aber nicht  die Höhe der jeweiligen Abgabe verglichen, sondern die weitere Verwendung der Mittel untersucht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bundesweit die Mittel grundsätzlich zur Förderung des Jagdwesens und der Fischerei verwendet werden. In diesem Rahmen werden in einzelnen Ländern anteilige Einnahmen auch zur Deckung des mit dieser Förderung verbundenen Verwaltungsaufwandes der obersten Jagd- bzw. Fischereibehörden herangezogen. Es ist beabsichtigt, dies auch in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen. Dies ergibt ein Konsolidierungsvolumen von 13.400 Euro pro Jahr beim Jagdgesetz und 16.400 Euro pro Jahr beim Fischereigesetz.

    Staatshaftung

    In den neuen Ländern wurde mit dem Einigungsvertrag das Staatshaftungsgesetz der DDR, das eine verschuldensunabhängige unmittelbare Staatshaftung begründete, in Landesrecht übergeleitet. In den alten Bundesländern gibt es neben den bundesweit geltenden Regelungen zur Amtshaftung kein spezielles auf Landesrecht beruhendes Staatshaftungsrecht.

    Berlin und Sachsen haben diese Regelung inzwischen wieder ersatzlos gestrichen. Sachsen-Anhalt hat durch eine Gesetzesänderung im Jahr 1992 eine sehr weit reichende Modifikation des übernommenen Staatshaftungsrechts vorgenommen, durch die das DDR-Staatshaftungsgesetz praktisch aufgehoben wurde. Es wird daher vorgeschlagen, auch in Mecklenburg-Vorpommern die über das allgemeine Bundesrecht hinaus gehende verschuldensunabhängige Staatshaftung – wie in Berlin und Sachsen – zu streichen.

    Tags: Behinderung, Landesblindengeld, Leistungsgesetze



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